Rechtsprechung
   OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,21311
OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06 (https://dejure.org/2006,21311)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.04.2006 - 1 Ws 56/06 (https://dejure.org/2006,21311)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. April 2006 - 1 Ws 56/06 (https://dejure.org/2006,21311)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Haftgrund der Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 137
  • StV 2006, 534
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06
    Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung dar, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten, sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur (vgl. BVerfG NJW 1966, 243 ).
  • KG, 28.02.2012 - 4 Ws 18/12

    Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

    Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76).
  • AG Flensburg, 27.05.2021 - 485 Gs 527/21

    Wiederholungsgefahr bei vielen Taten und Nutzung von Encro-Chat

    Fehlt - wie hier - eine Vorstrafe, so darf eine Wiederholungsgefahr - namentlich in den Fällen der Nr. 2 - nur bejaht werden, wenn sonstige schwerwiegende Gründe die Wiederholung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. OLG Dresden, StV 2006, 534-535).
  • KG, 12.11.2018 - 121 HEs 48/18

    Rückstellung bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen

    Hierfür ist erforderlich, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat OLGSt StPO § 112a Nr. 4 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534; OLG Frankfurt NStZ 2001, 75).
  • KG, 27.05.2008 - 4 Ws 49/08

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Heranwachsenden

    Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76).
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