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OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafprozessrecht: Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 22.12.2005 - 1 Gs 1125/05
- LG Chemnitz, 23.03.2006 - 1 Qs 87/06
- OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 137
- StV 2006, 534
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
Auszug aus OLG Dresden, 03.04.2006 - 1 Ws 56/06
Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung dar, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten, sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur (vgl. BVerfG NJW 1966, 243 ).
- KG, 28.02.2012 - 4 Ws 18/12
Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76). - AG Flensburg, 27.05.2021 - 485 Gs 527/21
Wiederholungsgefahr bei vielen Taten und Nutzung von Encro-Chat
Fehlt - wie hier - eine Vorstrafe, so darf eine Wiederholungsgefahr - namentlich in den Fällen der Nr. 2 - nur bejaht werden, wenn sonstige schwerwiegende Gründe die Wiederholung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. OLG Dresden, StV 2006, 534-535). - KG, 12.11.2018 - 121 HEs 48/18
Rückstellung bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen
Hierfür ist erforderlich, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat OLGSt StPO § 112a Nr. 4 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534; OLG Frankfurt NStZ 2001, 75). - KG, 27.05.2008 - 4 Ws 49/08
Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Heranwachsenden
Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76).